Allgemeine Geschäftsbedingungen

der

rematic media GmbH
Alser Straße 39/17
1080 Wien

„rematic“

1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss  

1.1. Für alle Rechtsgeschäfte zwischen Kunden und rematic gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). rematic schließt Verträge nur schriftlich auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen ab. Der Kunde anerkennt ausdrücklich, diese AGB rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben, sodass diese Vertragsinhalt geworden sind. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.

1.2. Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anders vereinbart. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden widerspricht rematic ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch rematic bedarf es nicht.

1.3. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch, wenn bei Zusatzvereinbarungen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Für Vereinbarungen mit Verbrauchern gelten diese AGB im Sinne des KSchG, soweit, als sie nicht zwingenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.

1.4. Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; 

 

2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

2.1. Das Leistungsspektrum von rematic umfasst:

  • Konzeption, Design und Programmierung von Websites und Online-Shops
  • Ausarbeitung von Software-Konzepten und die Erstellung von Individualsoftware sowie mobiler Applikationen (Apps),  
  • Lieferung von Bibliotheks- bzw. Standard Software
  • Erstellung von Programmträgern wie z. B. DVDs, CD-ROMs und USB-Sticks
  • Programmwartung (Update-Services) für bestehende Websites und Software
  • Entwicklung einer Corporate Identity sowie eines Corporate Designs
  • Gestaltung und Bestell-Abwicklung von Drucksorten (Geschäftsausstattung, Visitenkarten, Briefpapier, etc.) sowie von weiteren Print- und Merchandise-Produkten
  • Hosting und damit zusammenhängende (Dienst-)Leistungen wie die Zur-Verfügung-Stellung von Webspace und E-Mail-Adressen
  • Erstellung und Schaltung von (Online-)Werbemitteln sowie laufende Betreuung (z. B. E-Mail (Newsletter), Facebook Ads, Google (AdWords bzw. AdMob), Kino-, Plakat-, Print-, Radio- und TV-Werbung
  • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
  • Schulungsmaßnahmen und Support (auch für Fremd-Software wie z. B. Mailchimp)

2.2. Umfang und Art der Leistungen ergeben sich aus der individuellen Leistungsbeschreibung im Angebot an den bzw. aus der Auftragsbestätigung mit dem Kunden. 

2.3. Grundlage für die Erstellung von (Individual-)Software ist die individuelle Leistungsbeschreibung im Angebot, die rematic gegen Kostenberechnung aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Kunde zur Verfügung stellt. 

2.4. Die Leistungsbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen.

2.5. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Zustimmung von rematic und führen zu gesonderten Termin- bzw. Preisvereinbarungen führen.

2.6. Vom Umfang der Leistungen ausgenommen, sind Anleitungen in Schriftform (Manuals) und (Einschulungen), sofern dies im Einzelfall nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Auf Anfrage erstellt rematic produkt- oder leistungsspezifische Video-Anleitungen mittels Screenrecording bzw. auch individuelle Manuals für den Kunden.

2.7. Sämtliche Leistungen von rematic sind vom Kunden zu überprüfen und von diesem binnen fünf Werktagen – sofern nicht anders vereinbart – ab Eingang freizugeben. Bei nicht rechtzeitig erfolgter Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt – außer im Einzelfall wurde anderes vereinbart. Im Fall von (Individual-)Software bzw. Webdesigns gilt die Leistung von rematic mit der Inbetriebnahme (12.2) als abgenommen bzw. freigegeben.

2.8. Der Kunde hat rematic zeitgerecht und vollständig sämtliche Informationen und Unterlagen zugänglich zu machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Dies beinhaltet auch die Bereitstellung sämtlicher Testdaten sowie von Testgeräten (Smart Phones, Tablets, etc.), auf denen die (Individual-)Software installiert bzw. angewandt werden soll. Der Kunde hat rematic (umgehend) von sämtlichen Umständen zu informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der rematic dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von rematic wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

2.9. Im Fall, dass auf der (vom Kunden) zur Verfügung gestellten Anlage im Test- oder Echtbetrieb gearbeitet werden soll, ist für die Sicherung der sich darauf befindlichen (Echtzeit-)Daten ausschließlich der Kunde verantwortlich.

2.10. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen – in jedweder Form – bzw. Source- oder Programmcodes, etc. auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen und garantiert, dass diese frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. rematic haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird rematic wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde rematic schad- und klaglos; er hat rematic sämtliche Nachteile zu ersetzen, die rematic durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, rematic bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt rematic hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

 

3. Fremdleistungen/Beauftragung Dritter

3.1. rematic ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

3.2. Soweit rematic notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von rematic.

3.3. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.

 

4. Konzept- und Ideenschutz

4.1. Hat der potenzielle Kunde rematic vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und rematic kommt dieser Einladung noch vor Abschluss der entsprechenden Vereinbarung nach, so gilt nachstehende Regelung:

4.2. Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch rematic treten der potenzielle Kunde und rematic in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen diese AGB zugrunde.

4.3. Der potenzielle Kunde anerkennt, dass rematic bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

4.4. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von rematic ist dem potenziellen Kunden nicht gestattet.

4.5. Sofern der potenzielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von rematic Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor einer Präsentation gekommen ist, so hat er dies rematic binnen 7 Tagen nach der Präsentation schriftlich unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

4.6. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragspartner davon aus, dass rematic dem potenziellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, ist davon auszugehen, dass rematic dabei verdienstlich wurde.

4.7. Der potenzielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung befreien.

 

5. (Liefer-)Termine

5.1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich zu vereinbaren bzw. von rematic schriftlich zu bestätigen.

5.2. Die angegebenen Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Kunde zu den vom rematic angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten (Punkt 2) vollständig und rechtzeitig, sowie die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung gemäß Punkt 2.2 zur Verfügung stellt. rematic ist für Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, in welcher Form auch immer haftbar oder führen diese zum Verzug von rematic. Sämtliche daraus resultierende (Mehr-)Kosten sind vom Kunden zu tragen.

5.3. Verzögert sich die Lieferung/Leistung von rematic aus Gründen, die rematic nicht zu vertreten hat, wie z. B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses. Die Fristen verlängern sich entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und rematic berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.4. Befindet sich rematic in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er rematic mittels eingeschriebenen Briefes eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

6. Dauer und Beendigung / Vorzeitige Auflösung

6.1. rematic ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung mit schriftlicher Erklärung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, 

  • wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
  • der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie zB Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
  • berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren rematic weder Vorauszahlungen leistet;
  • wenn ein solcher in Vereinbarung mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde.

6.2. Für Verträge, die auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wurden, sind die Vertragsparteien berechtigt, das Vertragsverhältnis schriftlich unter Einhaltung der jeweils vereinbarten Kündigungsfrist, ansonsten unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist zum jeweils Monatsletzten zu kündigen.

6.3. Für den Fall der Vertragsauflösung aus wichtigem Grund hat rematic die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist rematic von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen und/oder Sicherstellungen zu fordern.

6.4. Bei jeglicher Beendigung des Vertragsverhältnisses ist rematic berechtigt, Leistungen einzustellen und allfällige vom Kunden erhaltene Daten und Informationen unwiederbringlich zu löschen. Der Kunde hat seine Daten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses auf eigene Kosten zu sichern. Sichert er diese nicht rechtzeitig, so sind Ansprüche (Schadenersatz-, Gewährleistungsansprüche etc.) gegenüber rematic aufgrund der Löschung von Daten jedenfalls ausgeschlossen.

6.5. Stornierungen durch den Kunden sind nur bei schriftlicher Zustimmung von rematic möglich. Ist der rematic mit der Stornierung einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von bis zu 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

 

7. Entgelt

7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Entgeltanspruch von rematic für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. rematic ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Anzahlungen zu verlangen. rematic ist auch berechtigt, bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (insbesondere bei der laufenden Wartung (Update-Services), Provider oder Hosting (Dienst-)Leistungen, etc.), Zwischenabrechnungen, Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. Das Entgelt versteht sich als Netto-Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

7.2. Bei Verträgen, bei denen sich das dem Kunden berechnete Entgelt mitunter aus Kosten bzw. Preisen des Drittanbieters zusammensetzt (insbesondere bei der laufenden Wartung (Update-Services), Provider- oder Hosting (Dienst-)Leistungen etc.), können die Drittanbieter ihre Preise anpassen. Soweit möglich, wird rematic den Kunden über Preisanpassungen von Dritten informieren. Der Kunde stimmt hiermit einer Weiterverrechnung derartiger Preiserhöhungen Dritter zu.

7.3. Sämtliche Leistungen von rematic, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Entgelt abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle rematic erwachsenden Barauslagen (ua Kosten für Fahrt- Tag- und Nächtigungsgelder) sind vom Kunden zu ersetzen.

7.4. rematic ist bemüht, die veranschlagten Kosten in den Kostenvoranschlägen bzw. im Angebot genauestens einzuhalten. Kostenvoranschläge von rematic sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von rematic schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird rematic den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis zu 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Kunden von vornherein als genehmigt.

7.5. Für alle Arbeiten von rematic, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt rematic das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keine Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an rematic zurückzustellen.

 

8. Zahlungen

8.1. Das Entgelt ist mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Einzelfall nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.

8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, rematic die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40 als Entschädigung für Betreibungskosten gem. § 458 UGB. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

8.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist rematic berechtigt, sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig zu stellen.

8.4. rematic ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

8.5. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich rematic für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust).

8.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen rematic aufzurechnen.

 

9. Nutzungs-, Eigentums- bzw. Urheberrechte

9.1. Sämtliche Leistungen von rematic in jedweder Form (zb WordPress-Themes und Website- bzw. Webdesigns, inklusive Vorentwürfen, und Skizzen, Skribbles und Konzepte, (Individual-)Software und Source- oder Programmcodes, etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben im (bis auf das in 9.2 erwähnte Nutzungsrecht) uneingeschränkten Eigentum von rematic und können von dieser jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – in jedweder Form verwertet, weiterverwendet und zurückverlangt werden.

9.2. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Entgelts das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf der Kunde die von rematic erbrachten Leistungen im angebotenen/vereinbarten Umfang nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von rematic setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von rematic dafür in Rechnung gestellten Entgelte voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen von rematic, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

9.3. Änderungen oder Bearbeitungen von Leistungen von rematic wie deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur bei ausdrücklicher Zustimmung von rematic und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig (Bspw Programmierungen, Scripts oder Libraries von Drittanbietern wie jQuery oder Twitter Bootstrap). Sofern der Kunde Änderungen oder Bearbeitungen von Leistungen von rematic vornimmt oder vornehmen lässt, erlischt jegliche Haftung von rematic.

9.4. Für die Nutzung von Leistungen von rematic, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung rematic erforderlich. Dafür steht rematic und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

9.5. Für die Nutzung von Leistungen von rematic oder von Werbemitteln, für die rematic konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung von rematic notwendig.

9.6. Der Kunde haftet rematic für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Entgelts.

10. Kennzeichnung

10.1. rematic ist berechtigt, auf allen Produkten bzw. Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf rematic und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Insbesondere ist rematic berechtigt, sich die Firma auf der Website als Realisitionspartner für das Webdesign anzuführen.

10.2. rematic ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogos des Kunden auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

 

11. Domain und Hosting (Dienst-)Leistungen

11.1. rematic ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern bzw. einzustellen und die dem Kunden zur Verfügung gestellte bzw. gehostete Domain zur sperren, wenn ein Grund vorliegt:

  • der rematic zu einer Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt; der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist und dieser unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest zwei Wochen und gleichzeitiger Androhung der Sperre erfolglos gemahnt wurde;
  • über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches Verfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde bzw. die Bonität des Kunden aus anderen Gründen nicht mehr gegeben ist;
    der Kunde die Sicherheit und Integrität anderer Systeme gefährdet und das gefährdende Verhalten nicht ohne schuldhafte Verzögerung beendet, nachdem er davon Kenntnis erlangt Davon ,mitumfasst ist der Fall, dass der Kunde seine Website nicht ausreichend gegen Schadsoftware schützt bzw. (ab-)sichert und dadurch eine Schädigung von Websiten Dritter geschädigt werden (In diesem Zusammenhang ist jegliche Haftung von rematic ausgeschlossen.).

11.2. Wenn der Kunde die Gründe für die Sperre zu vertreten hat oder der zur Sperre führende Verdacht berechtigt ist, ist er auch für den Zeitraum der Sperre zur Zahlung des Entgelts verpflichtet.

11.3. Sollten in einem derartigen Fall (Zusatz-)Leistungen, wie Back-Ups, Bereinigung von Webspace oder sonstige Maßnahmen, welche notwendig sind, aufgekommene Sicherheitslücken zu schließen, ist der Kunde zur Zahlung der entstandenen Kosten verpflichtet.

11.4. rematic wird dem Kunden eine Aufhebung der Sperre unverzüglich anbieten, sobald die Gründe für die Durchführung entfallen sind und der Kunde, wenn er die Sperre zu vertreten hat, die Kosten für Einrichtung und Aufhebung bzw. Kosten für Leistungen ersetzt hat.

 

12. (Individual-)Software

12.1. rematic erstellt (Individual-)Software in Phasen (I-VI):

  1. Planung:
    In der Planungsphase wird von rematic in enger Zusammenarbeit mit dem Kunden ein detailliertes Produkt-Backlog für die zu erstellende Software erarbeitet, in dem alle Funktionen/Leistungsmerkmale der zu erstellenden Software aufgelistet sind;
  1. Entwurfsphase:
    In der Entwurfsphase wird von rematic ein (Oberflächen-)Design (GUI) erstellt, in dem die Funktionen aus dem Produkt-Backlog optisch eingearbeitet werden. Daran erkennt der Kunde, wie die zu erstellende Software zu bedienen sein wird;
  1. Abnahme:
    Nach Abnahme des (Oberflächen-)Designs wird die Software mit allen Funktionen umgesetzt (programmiert). Je nach Projektumfang,  kann dies auch in mehreren Abschnitten erfolgen;
  1. Beta-Phase:
    In der Beta-Phase übernimmt der Kunde die Software für eine Test- bzw. Beta-Phase.
  1. Korrekturschleife (optional):
    Nach Übernahme der Software in eine Test- bzw. Beta-Phase erfolgt –sofern notwendig – eine Korrekturschleife;
  1. Abnahme:
    Finaler Test und Abnahme durch den Kunden. Sobald die Software in Echtbetrieb (Inbetriebnahme) geht, gilt sie automatisch als abgenommen.

12.2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt bei (Individual-)Software und Softwarekomponenten sowie Webdesigns jener Tag als Tag der Abnahme, an dem diese in Betrieb genommen wurde.

12.3. Der Kunde ist berechtigt, die Software zu vervielfältigen, sofern die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programmes notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programmes vom Original-Datenträger auf die Festplatte sowie das jeweilige Laden in den Arbeitsspeicher der Hardware des Käufers sowie das Erstellen einer Sicherheitskopie. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, ist der Einsatz von Software auf mehreren Hardwaresystemen zur gleichen Zeit unzulässig.

 

13. Mobile-Apps

13.1. Der Vertrieb von Mobile-Apps, insbesondere die Einstellung von dergleichen in eine Verkaufsplattform (etwa Apple App Store oder Google Play Store, etc.) sind nicht Vertragsgegenstand bzw. im Leistungsumfang enthalten, außer im Einzelfall wurde anderes vereinbart. rematic übernimmt für die Einstellung von Mobile-Apps durch App Store Anbieter (wie Apple, Google, Microsoft „Anbieter“) keinerlei Haftung oder Gewährleistung. rematic weist den Kunden insbesondere darauf hin, dass die Betreiber von Verkaufsplattform es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Mobile-Apps aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen (bspw Änderung der Programmrichtlinien). rematic arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch einem Auftrag des Kunden zugrunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. rematic beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien der jeweiligen Verkaufsplattform einzuhalten. Aufgrund der derzeit jeweils gültigen Nutzungsbedingungen und der Möglichkeit jedes Anbieters, eine Entfernung der Mobile Apps zu erreichen, ist eine Haftung von rematic dafür ausgeschlossen. 

13.2. Der Kunde hat rematic innerhalb angemessener Vorlaufzeit sämtliche Informationen und Unterlagen, die für die Einstellung der App in den App Store notwendig sind oder notwendig sein können, zugänglich zu machen. Darunter fallen insbesondere:

  • Beschreibung der Mobile App
  • Kategorisierung im App-Store
  • Mobile App-Icon
  • Screenshots
  • Demo-Videos (Optional)
  • Keywords
  • Support-URL der Website
  • Zugangsdaten für den Developer Account

13.3. Der Kunde trägt die Kosten für sämtliche Arbeiten, die infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben entstehen und von rematic wiederholt oder neu erbracht werden müssen.

13.4. Aktualisierungen, und technische Updates von Apps sind – sofern nicht ausdrücklich vereinbart – nicht im Leistungsumfang enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 

13.5. Sofern die Mobile-App Nachbesserungen, Änderungen oder Updates notwendig sind, die nicht die (Grund-)Funktionalität der Mobile-App betreffen, bzw. diese nach Auftragserteilung vom jeweiligen App Store Anbieter dem Kunden für deren in den App Store verlangt werden, weist rematic den Kunden darauf hin, dass dies zu Verzögerungen führen kann, auf die rematic keinen Einfluss hat. 

13.6. Sofern Änderungen des Programmcodes zur Veröffentlichung der Mobile-App bzw. des Updates in den App Stores notwendig sind, weist rematic den Kunden darauf hin, dass dies zu Verzögerungen führen kann, auf die rematic keinen Einfluss hat. Sämtliche Kosten bzw. Aufwand, die/der durch diese Nachbesserungen entstehen, werden vom Kunden getragen. Dies gilt auch für Änderungen, die aufgrund einer Änderung von Programmrichtlinien der Anbieter notwendig sind.

13.7. Die Nachbesserungen sind nicht im Leistungsumfang enthalten bzw. Vertragsgegenstand und hat rematic auf derartige Verzögerungen keinerlei Einfluss.  Sämtliche Kosten bzw. Aufwand, die/der durch diese Nachbesserungen entsteht, werden vom Kunden getragen.

 

14. Social-Media

14.1. rematic weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (wie Facebook, Instagram, Twitter, etc. „Anbieter“) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von rematic nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. rematic arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch einem Auftrag des Kunden zugrunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. rematic beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social-Media-Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, ist eine Haftung von rematic dafür ausgeschlossen, dass eine beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

 

15. Suchmaschinenoptmierung (SEO) / Google Ads

15.1. rematic weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Reihung von Ergebnissen einer Internetsuche von einer Vielzahl von – durch die Suchmaschinenbetreiber bzw. Google Ads nicht vollständig offengelegten und auch fortlaufend geänderten – Faktoren abhängig ist. 

15.2. rematic kann nicht ausschließen, dass sich die Position der Website des Kunden im Suchindex während der Laufzeit dieser Vereinbarung unvorhergesehen ändert und sogar auch schlechter als zu Vertragsbeginn sein kann und übernimmt daher keinerlei Haftung für eine derartige Positionierung. Dem Kunden ist bekannt, dass die Ergebnisse von SEO und Google Adwords-Maßnahmen in der Regel erst nach längerer Zeit sichtbar sind. Es wird auf das Risiko hingewiesen, dass, dass SEO und Google Adwords-Kampagnen durch Google oder Suchmaschinenbetreiber grundlos entfernt werden können. rematic wird, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen ausführen und die Richtlinien der Suchmaschinenbetreiber einhalten.

 

16. Update Services

16.1. Die Update Services beinhalten laufende Updates von WordPress Systemen sowie den enthaltenen Plugins einer Website, wobei der Kunde keinen (Rechts-)Anspruch auf eine Regelmäßigkeit dieser Updates hat.

16.2. Updates betreffen die Aktualisierung der relevanten Software auf die nächst höhere Version. Inhaltliche Anpassungen oder Programmierleistungen sind nicht vom Leistungsumfang der Update Services umfasst.

16.3. Sofern die Updates oder die beinhalteten Plugins zu Störungen auf der Website des Kunden führen, wird rematic den ursprünglichen Zustand vor dem durchgeführten Update wiederherstellen. Eine Wiederherstellung reicht maximal 14 Tage vor der Störung bzw. Schaden zurück.

16.4. Sofern die Störung trotz wiederholt durchgeführtem Update nicht behebbar ist, (Inkompatibilität, etc.), wird rematic mit dem Kunden eine alternative Lösung (Bspw Umprogrammierung, Plugin, etc.), erarbeiten. Diese ist nicht vom Leistungsumfang der Update Services umfasst.

16.5. Beseitigungen von Störungen, Schäden oder Inkompatibilitäten an sich sind nicht in den Update-Services enthalten.

 

17. Gewährleistung

17.1. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung/Inbetriebnahme durch die rematic, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

17.2. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung/Inbetriebnahme durch rematic zu. rematic wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde rematic alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Rematic ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich, im Fall von Software und Websites bzw. Webdesigns, etc.  nicht reproduzierbar, oder für rematic mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Kunden, die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

17.3. Es obliegt auch dem Kunden, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. rematic ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. rematic haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

17.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber rematic gem. § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

17.5. Jeglicher Gewährleistungsanspruch für Veränderungen bzw. Adaptierungen, die nachträglich durch den Kunden oder durch (ihn beauftragte) Dritte vorgenommen werden, entfällt.

17.6. Sofern die vorgenommene Veränderung bzw. Adaptierung bereits bestehende Software betrifft, bezieht sich ein etwaiger Gewährleistungsanspruch ausschließlich auf diese Veränderung bzw. Adaptierung. Gewährleistungsansprüche für die ursprüngliche bzw. bestehende Software bzw. Programm ist ausgeschlossen.

 

18. Haftung und Produkthaftung

18.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von rematic und ihrer Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

18.2. Jegliche Haftung rematic für Ansprüche, die aufgrund der von rematic erbrachten Leistung gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern rematic ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet rematic nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat rematic diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

18.3. Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von rematic. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

 

19. Datenschutz

19.1. Der Kunde stimmt zu, dass seine Kontaktdaten wie Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen (IBAN, BIC), Kreditkartendaten, UID-Nummer zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.

19.2. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

19.3. Der Kunde willigt ein, von rematic oder von Unternehmen, die hierzu von rematic beauftragt wurden, Nachrichten iSd § 107 Telekommunikationsgesetz (TKG) zu Werbezwecken zu erhalten. Diese Einwilligung kann vom Kunden jederzeit widerrufen werden.

19.4. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung durch rematic befinden sich in unserer Datenschutzerklärung: https://rematic.com/datenschutz 

 

20. Erfüllungsort Gerichtsstand Rechtswahl

20.1. Erfüllungsort ist der Sitz von rematic. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald rematic die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

20.2. Gerichtsstand für alle sich zwischen rematic und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird ausschließlich das für den Sitz rematic sachlich zuständige Gericht vereinbart.

20.3. Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechtes anwendbar.

20.4. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsteile verpflichten sich in diesem Fall, die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

 

21. Schlussbestimmungen

21.1. Alle Erklärungen rechtsverbindlicher Art aufgrund dieses Vertrages haben schriftlich an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse des jeweils anderen Vertragspartners zu erfolgen. Wird eine Erklärung an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse übermittelt, so gilt diese dem jeweiligen Vertragspartner als zugegangen.

21.2. Die Abtretung einzelner Rechte und Pflichten aus diesen AGB und dem Vertrag sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners gestattet.